Ein gemeinschaftliches Testament wird von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt. Es regelt den gemeinsamen letzten Willen und erklärt, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll.
Gemeinschaftliches Testament – das Ehegattentestament
Das gemeinschaftliche Testament wird auch als Ehegattentestament bezeichnet. Darin regeln verheiratete oder eingetragene Partner, was im Falle des Todes von einem oder beiden mit dem Nachlass geschehen soll.
Eine beliebte Regelung ist die folgende: Die Ehegatten legen fest, dass im Todesfall des einen der andere ihn beerben soll. Nach dem Tod des überlebenden Partners erhalten die Kinder das gemeinsame Erbe. Sterben beide Ehegatten zeitgleich, erben die gemeinsamen Kinder sofort. Diese Form des gemeinschaftlichen Testaments wird als Berliner Testament bezeichnet.
Im Ehegattentestament können aber – mit wenigen Ausnahmen – verschiedenste Regelungen getroffen werden. Wichtig ist dabei vor allem die Formwirksamkeit. Zudem kann den gesetzlichen Erben in der Regel nicht der Pflichtteil entzogen werden.
Gemeinschaftliches Testament formwirksam errichten
Handschriftlich geschrieben und unterschrieben
Ein gemeinschaftliches Testament muss wie jedes Testament eigenhändig geschrieben und unterzeichnet werden. Das bedeutet, dass es nicht am Computer getippt werden darf. Dies dient der Echtheitskontrolle, da sich eine einfache Unterschrift leichter fälschen lässt als ein ganzer Text.
Da das Ehegattentestament zwei Menschen aufsetzen, genügt es, wenn einer der beiden das Testament verfasst. Unterschreiben müssen allerdings beide Ehepartner. Die Unterschrift muss unter das Ende des Textes gesetzt werden, um seinen Abschluss zu signalisieren. Besteht das gemeinschaftliche Testament aus mehreren Seiten, muss jede von ihnen unterzeichnet werden.

Ort und Datum
Das gemeinschaftliche Testament muss das Datum und den Ort der Unterschrift ausweisen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn die Erblasser mehrere Testamente aufgesetzt haben. In dem Fall gilt das zeitlich letzte, sofern es wirksam ist.
Wirksame Ehe zur Zeit der Errichtung
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur dann wirksam errichtet werden, wenn die Partner zum Zeitpunkt der Aufsetzung verheiratet sind. Das bedeutet, dass ein unverheiratetes Paar kein gemeinschaftliches Testament erstellen kann. Selbst Verlobte sind dazu nicht befugt und müssen ihre Hochzeit abwarten. Lediglich eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt und dürfen ein Berliner Testament aufsetzen.
Testierfähigkeit und Testierwille
Die Ehegatten müssen zur Zeit der Aufsetzung Testierwille haben und testierfähig sein. Das bedeutet, dass sie sich bewusst sein müssen, ihr Testament aufzusetzen. Weiterhin müssen sie die geistige Klarheit besessen haben, zu wissen und zu verstehen, was sie inhaltlich genau regeln.
Gemeinschaftliches Testament mit Wiederverheiratungsklausel
Bei dem Gedanken an den eigenen Tod wünschen sich viele Ehegatten, dass ihr Partner ihr gesamtes Vermögen erhält. Diese Selbstlosigkeit endet bei der Vorstellung, dass der Überlebende neu heiraten könnte. Deshalb enthalten viele gemeinschaftliche Testamente eine Wiederverheiratungsklausel.
Die Wiederverheiratungsklausel besagt, dass im Falle der erneuten Heirat das Vermögen an die Kinder fällt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Nachlass in der Familie bleibt und nicht auf den neuen Partner oder die neue Partnerin übergeht.
Gemeinschaftliches Testament – was geschieht im Falle der Scheidung?
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten während einer wirksamen Ehe aufgesetzt werden. Lassen sich die beiden Partner später scheiden, entspricht es in der Regel nicht mehr dem Willen der beiden, den Nachlass gemeinsam zu regeln.
Bei einer Scheidung bleibt ein gemeinschaftliches Testament nur insoweit wirksam, wie anzunehmen ist, dass dies von den Ehegatten gewünscht war. Das ist letztlich Auslegungssache, weshalb es sich empfiehlt, dass das Ehepaar eine ausdrückliche Regelung für den Fall einer Scheidung aufnimmt.