Die Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist in den meisten Fällen unzulässig. Hier erfährst Du alles Wissenswerte.
Die Elternzeit ist ein wichtiges Recht für Eltern in Deutschland, um sich um ihr neugeborenes Kind zu kümmern. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen möchte oder der Arbeitnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen will? Dieser Artikel legt die wichtigsten Bestimmungen zur Kündigung während der Elternzeit dar und erklärt, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten.
Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber
Besondere Bestimmungen zur Elternzeit regelt in Deutschland das „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (kurz: BEEG). Dort sind nicht nur die Voraussetzungen, Fristen und Anspruchsgrundlagen aufgeführt, sondern auch Bestimmungen zum Kündigungsschutz.
Grundsatz: Kündigungsschutz während der Elternzeit
So ist es in der Regel für Arbeitgeber nicht oder nur unter sehr hohen Auflagen möglich, einen Arbeitnehmer, der sich gerade in Elternzeit befindet, zu kündigen. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht kündigen, zu dem der Antrag auf Elternzeit gestellt wurde. Eine ordentliche Kündigung ist somit aus Sicht des Arbeitgebers während der Elternzeit nicht möglich. Die einzige Ausnahme: die zuständige Behörde erklärt die Kündigung für zulässig. Dies ist in der Regel jedoch nur der Fall, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber „nicht mehr zumutbar“ ist.
Ausnahme: Außerordentliche Kündigung
Trotz der oben zitierten gesetzlichen Regelung können sich auch Ausnahmen von diesem Kündigungsschutz ergeben. Der besondere Kündigungsschutz aus der Elternzeit schützt „nur“ vor ordentlichen, also regulären Kündigungen ohne besonderen Anlass. Davon ausgenommen sind jedoch außerordentliche Kündigungen, die beispielsweise dann zum Tragen kommen, wenn sich ein Arbeitnehmer pflichtwidrig verhält oder ein Fehlverhalten an den Tag legt. Außerordentlich können Arbeitnehmer auch während der laufenden Elternzeit gekündigt werden.

Kündigung während der Elternzeit – Ausnahme Kleinbetriebe
In sogenannten Kleinbetrieben kommen die gesetzlichen Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz nicht zum Tragen – so auch hier in der Elternzeit. Unternehmen, die auf längere Sicht nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, können von ihrem Recht Gebrauch machen, auch während der laufenden Elternzeit zu kündigen. Jedoch muss hier ebenfalls die zuständige Landesbehörde zustimmen.
Kündigungsschutz während der Elternzeit bei Teilzeitarbeit
Auch Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, sind vor einer Kündigung geschützt. Der Gesetzgeber erlaubt bis zu 30 Stunden als wöchentliche Arbeitszeit, die dennoch als Elternzeit gilt. Hierbei gelten alle gesetzlichen Schutzbestimmungen.
Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer
Anders als der Arbeitgeber befindet sich der Arbeitnehmer in der komfortablen Lage, auch während der Elternzeit kündigen zu dürfen. Dabei muss jedoch eine besondere Frist eingehalten werden, die sich aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ergibt. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Abweichende Fristen können sich aus einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ergeben – zum Beispiel aus einem Aushebungsvertrag.
Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit
Beschäftigte haben zudem ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit. Auch dies müssen sie allerdings unter der Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten aussprechen. Dabei solltest Du beachten, dass dieses Recht nur dann Vorteile mit sich bringt, wenn die normale Kündigungsfrist länger als drei Monate ist.
Außerordentliche Kündigung
Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer bleibt selbstverständlich auch während der Elternzeit erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. In dem Fall muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden.