Mieterwechsel in der WG können Chaos verursachen. Mit diesen Tipps behalten Vermieter einen kühlen Kopf.
Wohngemeinschaften werden in Zeiten der ewig steigenden Mieten immer beliebter. Wer sich eine Wohnung teilt, spart Miete und Nebenkosten und kommt gleichzeitig in den Genuss, abends und an den Wochenenden nicht allein zu sein. Trotzdem können WGs einiges an Konfliktpotenzial bieten. Aber auch ohne Streitigkeiten kommt es öfter vor, dass ein Mieter ausziehen möchte. Hier liest Du, was Du als Vermieter bei einem Mieterwechsel in der WG beachten solltest.
Welche Art von Mietvertrag liegt vor?
Wie genau ein rechtlich wirksamer Mieterwechsel in der WG aussieht, hängt davon ab, wie der Mietvertrag gestaltet ist. Haben alle Mieter gemeinsam einen Mietvertrag mit Dir unterschrieben, muss im Falle eines Auszugs der gesamte Vertrag gekündigt werden. Möchten die übrigen Mieter gerne in der Wohnung bleiben und möchtest Du das auch, kannst Du mit ihnen direkt einen neuen Mietvertrag abschließen.
Anders sieht die Situation aus, wenn Du einen einzelnen Mietvertrag mit einem Hauptmieter geschlossen hast. In dem Falle sind die restlichen Mieter die Untermieter des Hauptmieters und haben mit ihm Mietverträge geschlossen. Zieht nun bei einem Mieterwechsel in der WG ein Untermieter aus, beeinträchtigt dies nicht Deinen Mietvertrag mit dem Hauptmieter. Die Kündigung spricht der Untermieter dementsprechend gegenüber dem Hauptmieter und nicht gegenüber Dir aus.
Möchte Dein Hauptmieter ausziehen und kündigt den Mietvertrag mit Dir, wirkt sich dies auf sämtliche Untermietverträge aus. Bei beiderseitigem Interesse kannst Du mit einem der verbleibenden Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen. Er wird in dem Fall zum neuen Hauptmieter.
Mieterwechsel in der WG – Kündigungsfrist eingehalten?
Die Kündigung muss zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, damit sie wirksam ist. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Mietvertrag selbst. Enthält er keine Regelung, greift die gesetzliche Frist von drei Monaten.

Welche Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen muss der Mieter durchführen?
Bei einem Mieterwechsel in der WG kommt es oft zum Streit über Schönheitsreparaturen oder Renovierungen. Auch hier gibt ein Blick in den Mietvertrag Aufschluss, wobei viele Regelungen gerichtlich für unwirksam erklärt wurden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mietvertrag starre Fristen vorsieht. Stattdessen sollte sich die Pflicht zu etwaigen Schönheitsreparaturen an dem tatsächlichen Zustand des bewohnten Zimmers orientieren.
Auch die Frage, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wird, regelt der Mietvertrag. In der Regel gilt: Hat der Mieter sie im renovierten Zustand bezogen, muss er sie auch im renovierten Zustand zurückgeben. Dann wird er in der Regel kleinere Schönheitsreparaturen erbringen müssen. Wichtig ist: Sieht der Vertrag in einer unwirksamen Regelung vor, dass Arbeiten durchgeführt werden sollen, ist der Mieter zu überhaupt keinen Reparaturen verpflichtet. Das gilt selbst dann, wenn die Wohnung sehr abgewohnt ist.
Übergabeprotokoll, Zählerstände ablesen und Schlüsselübergabe
Am Tage des Auszugs sollte der Vermieter bzw. der Hauptmieter mit der ausziehenden Partei die Wohnung besichtigen und ein Übergabeprotokoll anfertigen. Hier werden etwaige Mängel festgehalten. Das Übergabeprotokoll wird nach Fertigstellung von beiden Vertragspartnern unterschrieben. Auch die Zählerstände solltest Du ablesen und Dir unterschreiben lassen, damit es im Rahmen von Nebenkostenabrechnungen und Nachzahlungen nicht zum Streit und zu Beweisschwierigkeiten kommt.
Schließlich händigt Dir der ausziehende Mieter sämtliche Schlüssel aus, die er erhalten hat. Die Zahl findest Du ebenfalls im Mietvertrag.
Mieterwechsel in der WG – Rückzahlung der Kaution
Kommt es zu einem Mieterwechsel in der WG, muss der Vermieter die erhaltene Kaution zurückzahlen. Hiervon kann er selbstverständlich die Reparaturkosten für etwaige Schäden an der Wohnung abziehen. Die Rückzahlung muss allerdings nicht sofort erfolgen. Du hast die Möglichkeit, sie für einige Wochen einzubehalten. Entdeckst Du in dieser Zeit noch Schäden, musst Du Deinem Geld nicht hinterherrennen. Auch im Falle von Nachzahlungen von Betriebskosten kannst Du die Schulden erst einmal von der Kaution begleichen, womit Du Dir selbst und dem Mieter Zeit und Mühe sparst.
Zwar gibt es keine festen Fristen für eine vorgesehene Rückzahlung. Aus Kulanz und um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, solltest Du sie aber innerhalb von zwei bis drei Monaten auf das Konto des ausziehenden Mieters überweisen, falls Du keine Schäden entdeckst und keine Nachzahlungen mehr erwartest.