Stirbt ein Mieter, stellt sich für Erben die Frage, was nun mit dem Mietvertrag geschieht. Dieser Artikel erklärt, was Erben nun beachten müssen.
Wenn ein Mieter stirbt, ist das für die Hinterbliebenen eine schwierige und oft belastende Situation. Neben dem Verlust eines geliebten Menschen müssen sich die Erben auch mit einer Vielzahl von rechtlichen und finanziellen Fragen auseinandersetzen. In diesem Blogbeitrag werden die wichtigsten Rechte und Pflichten von Erben im Zusammenhang mit einer Mietwohnung erläutert.
Fortsetzung des Mietvertrags
Der Tod des Mieters führt nicht automatisch zur Beendigung des Mietvertrags. Die Erben können den Mietvertrag fortsetzen und somit in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten. Möchten die Erben dies nicht, können sie innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes schriftlich gegenüber dem Vermieter die außerordentliche Kündigung erklären.
Kündigung des Mietvertrags
Wenn die Erben den Mietvertrag nicht fortsetzen möchten, können sie ihn kündigen. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt hierbei drei Monate zum Ende des übernächsten Monats. Im ersten Monat nach der Kenntnis des Todesfalls steht den Erben zudem auch ein fristloses Kündigungsrecht zu. In jedem Fall ist es zu empfehlen, die Kündigung per Einschreiben zu versenden, um den Zugang beim Vermieter nachweisen zu können.
Übergabe der Wohnung
Die Erben sind verpflichtet, die Mietwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Hierbei ist insbesondere auf die Schönheitsreparaturen zu achten. Diese müssen grundsätzlich von den Erben durchgeführt werden, sofern der Mieter hierzu im Mietvertrag verpflichtet war. Bei einem langjährigen Mietverhältnis kann jedoch ein gewisser Abnutzungsgrad akzeptiert werden.

Mietkaution
Die Erben haben einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution. Der Vermieter kann jedoch eventuelle Forderungen aus dem Mietverhältnis (z.B. offene Mietzahlungen oder Schadensersatzansprüche) mit der Kaution verrechnen.
Nachmieterstellung
Sofern die Erben die Frist für die außerordentliche Kündigung versäumt haben und trotzdem nicht die dreimonatige reguläre Frist abwarten möchten, können sie dem Vermieter einen Kompromiss vorschlagen: Sie finden einen Nachmieter und dürfen dafür frühzeitig das Mietverhältnis verlassen. Hierbei müssen sie jedoch die Interessen des Vermieters berücksichtigen und einen geeigneten Nachmieter präsentieren. Auch muss der Vermieter sich auf diesen Vorschlag nicht einlassen – viele Vermieter tun dies aber aus Kulanz.
Sonderkündigungsrecht des Vermieters
Stirbt der Mieter, hat der Vermieter – genauso wie die Erben – ein Sonderkündigungsrecht. Auch er muss die Kündigung innerhalb einen Monats ab Kenntnis des Todesfalls aussprechen. Allerdings gilt für das Sonderkündigungsrecht des Vermieters die reguläre dreimonatige Kündigungsfrist.
Fazit – Rechtsfolgen beim Tod des Mieters für die Erben
Nach dem Tode eines Erblassers sollten die Erben zeitnah alle laufenden Verträge kündigen, die sie nicht beibehalten möchten. Zu ihnen zählt auch der Mietvertrag des Toten. Wichtig sind dabei insbesondere die Einhaltung der Kündigungsfrist und der Form der Kündigung. Auch sollten die Erben den Zugang der Kündigung beim Vermieter nachweisen können, falls es hierüber zu Streitigkeiten kommt. Die Erben sollten frühzeitig handeln und sich anwaltlich beraten lassen, um eventuelle rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.