Unterhalt nach Scheidung - das steht Dir zu

Der Unterhalt nach der Scheidung steht dem Ex-Partner unter bestimmten Voraussetzungen zu – zum Beispiel dann, wenn er kleine Kinder betreut.

Unterhalt nach der Scheidung – wer muss ihn wann zahlen?

Die Scheidung beendet die Trennungszeit und damit auch den Anspruch auf den Trennungsunterhalt, den viele mehrverdienende Ehegatten zahlen müssen. Mit der Scheidung gehen die Eheleute endgültig getrennte Wege – auch finanziell. Dies steht grundsätzlich dem Gedanken der Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung entgegen, weshalb Zahlungen nur unter besonderen Voraussetzungen geleistet werden müssen.

Der Ex-Partner, der Unterhalt nach der Scheidung erhält, muss bedürftig und aus gewichtigen Gründen nicht in der Lage dazu sein, sich selbst finanziell zu unterhalten. Weiterhin muss der zahlende Ex-Partner leistungsfähig sein. Was das genau bedeutet, liest Du in diesem Artikel.

Wann ist jemand bedürftig?

Bedürftig ist, wer sich nicht aus eigenen Einkünften oder aus dem eigenen Vermögen finanzieren kann. Bedürftig bist Du nicht, wenn Du eigentlich arbeiten könntest, das aber lieber nicht tust.

Die folgenden Gründe für Unterhaltszahlungen nach der Scheidung sind nicht abschließend. Denn nach § 1576 BGB kann ein Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen bestehen. Dabei geht es letztlich um die Abwägung, ob es im Einzelfall grob unbillig wäre, keinen Unterhaltsanspruch zu gewähren.

Betreuung kleiner Kinder

Du hast zum Beispiel einen Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung, wenn Du die gemeinsamen kleinen Kinder betreust. Dieser sogenannte Betreuungsunterhalt muss Dein Partner im Regelfall mindestens in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes zahlen. Entlastet wird der Zahlende nicht etwa, weil die Großeltern den betreuenden Elternteil entlasten könnten.

Sind die Kinder älter als drei, muss der betreuende Elternteil grundsätzlich wieder arbeiten, kann aber zunächst eine Teilzeitstelle annehmen. Aus besonderen Gründen können allerdings längere Unterhaltszahlungen gerechtfertigt sein. Hat das Kind zum Beispiel körperliche, geistige oder gesundheitliche Einschränkungen, die eine längere Betreuung notwendig machen, besteht weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung.

Unterhalt nach der Scheidung wegen Arbeitslosigkeit

Hast Du Dich vergeblich darum bemüht, einen angemessenen Job zu finden, hast Du einen Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung. Dafür musst Du allerdings nachweisen, dass Du Dich ernsthaft um eine Anstellung bemüht hast.

Unterhalt nach der Scheidung wegen Krankheit oder Alter

Kannst Du aufgrund Deines Alters oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten, steht Dir Unterhalt nach der Scheidung zu. Im Falle einer Krankheit gilt dies allerdings nur, wenn die Krankheit schon vor der Scheidung bestand. Sie musst Du mit Hilfe eines ärztlichen Attests nachweisen.

Der Altersunterhalt ist nicht an eine starre Altersgrenze gebunden, Du musst aber darlegen, dass Du aufgrund Deines Alters keinen angemessenen Job mehr findest.

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Unterhalt bei einer Verschlechterung des Lebensstandards

Hat Dein Ex-Partner erheblich mehr Geld als Du verdient, hast Du Dich während der Ehe an einen gewissen Lebensstil gewöhnt. Bricht nun dieses Einkommen weg, hast Du unter Umständen einen Anspruch auf den sogenannten Aufstockungsunterhalt. Ihn kannst Du dann fordern, wenn Deine Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensstandard aufrechtzuhalten, den Du während der Ehe gewöhnt warst.

Unterhalt nach der Scheidung bei Ausbildung

Einen Ausbildungsunterhalt nach der Scheidung bekommst Du, wenn die Ausbildung notwendig ist, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, mit der Du Dich nachhaltig selbst unterhalten kannst. Dabei ist es egal, ob Du Deine Ausbildung gerade erst beginnst oder fortsetzt.

Wann ist jemand leistungsfähig?

Der Ex-Partner, der den Unterhalt zahlen soll, muss schließlich auch leistungsfähig sein. In anderen Worten: Er muss so viel Geld zur Verfügung haben, dass ihm auch nach den Zahlungen eine angemessene Summe bleibt.

Der sogenannte Selbstbehalt – also die Summe, die dem Unterhaltspflichtigen mindestens bleiben muss – liegt derzeit bei 1.280 Euro im Monat. Ist der Zahlende nicht erwerbstätig, müssen ihm laut der Düsseldorfer Tabelle zumindest noch 1.180 Euro bleiben.

Insbesondere dann, wenn der Unterhaltspflichtige an mehrere Kinder, seinen Ex-Partner oder gar seine Eltern zahlen soll, kann es schnell passieren, dass nicht genug Geld für alle bleibt. Dann wird das Einkommen aufgeteilt, wobei zunächst die minderjährigen Kinder berücksichtigt werden.


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