Urlaubsantrag abgelehnt? Unter diesen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern

Wenn der Urlaubsantrag abgelehnt wird, zerplatzen schnell die Reisepläne. Aber unter welchen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern?

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub – das regelt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Doch wer legt den Zeitraum des Urlaubs fest? Darf ein Arbeitnehmer den Urlaub eigenmächtig antreten? Und wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigert oder nachträglich ändern möchte? Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen rund um das Thema Urlaubsregelungen im Arbeitsrecht beantwortet.

Arbeitgeber muss Urlaub genehmigen

Prinzipiell gilt gemäß § 7 BurlG, dass der Arbeitgeber den Urlaub festlegt. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer den Urlaub nicht eigenmächtig antreten darf. Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt, den Urlaub festzusetzen, bleibt der Arbeitnehmer bei einer Selbstbeurlaubung unberechtigt der Arbeit fern. Eine solche Pflichtverletzung kann in der letzten Konsequenz zur Kündigung führen, wie ein Fall des Betriebsratsvorsitzenden zeigt.

Urlaubsantrag abgelehnt? Urlaubswunsch des Arbeitnehmers hat Vorrang

Allerdings muss der Arbeitgeber bei der Festlegung des Urlaubs die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hat der Urlaubswunsch der Beschäftigten grundsätzlich Vorrang. Entgegenstehende, dringende betriebliche Interessen führen lediglich zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, das er nur ausnahmsweise dem Urlaubswunsch entgegenhalten kann.

Wann darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern?

Wurde der Urlaubsantrag abgelehnt, sollten Arbeitnehmer prüfen, ob dies zulässig erfolgt ist. Der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen den Urlaub verweigern, muss dabei aber stets alle widerstreitenden Interessen im Blick behalten.

Wichtige Umstände der betrieblichen Organisation

Als Beispiele für solche dringenden betrieblichen Interessen werden häufig personelle Engpässe, eine plötzlich veränderte Auftragslage oder auch sonstige Umstände der Betriebsorganisation genannt, die dazu führen, dass bei Gewährung des Urlaubs der Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt würde. Aber selbst wenn der Arbeitgeber den gesicherten Fortgang des Betriebsablaufs gefährdet sieht, muss er zunächst die widerstreitenden Interessen abwägen – wobei er den grundsätzlichen Vorrang der Arbeitnehmerwünsche im Auge behalten muss.

Bevor der Arbeitgeber den Zeitraum des Urlaubs einseitig festlegt, sollte er immer die Wünsche des Arbeitnehmers erfragen. Letztlich billigt das Bundesarbeitsgericht eine einseitige Urlaubsfestsetzung nur, wenn sie vom Arbeitnehmer akzeptiert wird.

Urlaubsantrag abgelehnt? Aus wichtigen betrieblichen Gesichtspunkten darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern
Urlaubsantrag abgelehnt? Aus wichtigen betrieblichen Gesichtspunkten darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern

Betriebsferien

Legt der Arbeitgeber rechtswirksam Betriebsferien fest, so begründet dies betriebliche Belange, die dem Urlaubswunsch des Mitarbeitenden entgegenstehen können. Die Betriebsferien selbst müssen dann nicht – anders als bei der Festlegung in Betrieben ohne Betriebsrat – durch dringende betriebliche Belange gerechtfertigt sein.

Schlechte Planung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaub rechtzeitig beantragen, damit der Arbeitgeber die Arbeitsabläufe entsprechend planen kann. Wenn der Arbeitnehmer jedoch kurzfristig seinen Urlaub beantragt, darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern, wenn dies zu einer Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führen würde.

Schutzfristen

In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber den Urlaub verweigern, um die Interessen des Arbeitnehmers zu schützen. Hierbei handelt es sich um Schutzfristen, die beispielsweise bei einer Schwangerschaft, einer Elternzeit oder einer Krankheit gelten. Der Arbeitnehmer hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Urlaub, doch wenn dieser zu einem Zeitpunkt beantragt wird, der die Schutzfristen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern.

Urlaubssperren

In manchen Branchen, wie zum Beispiel im Einzelhandel oder in der Gastronomie, gibt es bestimmte Zeiträume, in denen der Arbeitgeber den Urlaub generell verweigern kann. Hierbei handelt es sich um Urlaubssperren, die beispielsweise in der Weihnachtszeit oder in der Ferienzeit gelten. In diesen Zeiträumen ist es für den Arbeitgeber notwendig, dass alle Arbeitnehmer im Betrieb arbeiten, um den Kundenansturm bewältigen zu können.

Darf ein genehmigter Urlaub nachträglich geändert werden?

Wenn der festgelegte Urlaub nachträglich geändert werden soll, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Ausnahmen sind nur bei unvorhersehbaren und zwingenden Notwendigkeiten denkbar, die einen anderen Ausweg nicht zulassen.

Urlaubsantrag abgelehnt – Fazit

Die gesetzlichen Regelungen rund um den Urlaub sollen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich zu erholen und ihre Freizeit zu genießen. Gleichzeitig müssen auch die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden, um den Betriebsablauf aufrechtzuerhalten. Eine eigenmächtige Inanspruchnahme des Urlaubs durch Arbeitnehmende stellt eine Pflichtverletzung dar und kann zur Kündigung führen.

Allerdings hat der Urlaubswunsch der Arbeitnehmenden grundsätzlich Vorrang, und der Arbeitgeber muss die Wünsche der Beschäftigten bei der Festlegung des Urlaubs berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen, in denen dringende betriebliche Interessen dem Urlaubswunsch entgegenstehen, hat der Arbeitgeber zurecht den Urlaubsantrag abgelehnt.

In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Arbeitgeber einseitig den Urlaub festlegen oder sogar nachträglich Änderungen am bereits genehmigten Urlaub vornehmen wollen. Hierbei ist es wichtig, dass der Arbeitgeber die Wünsche der Arbeitnehmenden ausreichend berücksichtigt und im Falle einer Änderung eine Einigung mit den Arbeitnehmenden erzielt. Ein einseitiger Rückruf aus dem Urlaub ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und muss zwingend notwendig sein, um erhebliche Schäden abzuwenden.

Im Zweifel sollten sich alle Beteiligten bei Fragen rund um den Urlaub an einen Anwalt oder an den Betriebsrat wenden. Arbeitgeber sollten bei der Urlaubsplanung sorgfältig abwägen, welche betrieblichen Interessen es gibt und wie diese mit den Wünschen der Beschäftigten in Einklang gebracht werden können. Eine transparente und faire Urlaubsplanung kann dazu beitragen, ein gutes Betriebsklima zu schaffen und die Motivation der Arbeitnehmenden zu erhöhen.


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