Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Hier erfährst Du alles Wichtige zum Thema.
Was ist Zwangsurlaub?
Ein Zwangsurlaub ist ein vom Arbeitgeber angeordneter Urlaub, bei dem der Arbeitnehmer verpflichtet ist, während eines bestimmten Zeitraums von der Arbeit fernzubleiben. Im Gegensatz zum regulären Urlaub hat der Arbeitnehmer bei einem Zwangsurlaub keinen Einfluss auf den Zeitpunkt oder die Dauer des Urlaubs.
Zwangsurlaub kann aus verschiedenen Gründen angeordnet werden. In einigen Fällen kann es aufgrund von geschäftlichen Schwierigkeiten oder einer geringeren Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen notwendig sein, die Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit freizustellen, um Kosten zu sparen. Seltener kann ein Zwangsurlaub aufgrund von Naturkatastrophen oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen angeordnet werden.
Unter welchen Voraussetzungen ist Zwangsurlaub durch Arbeitgeber erlaubt?
Bevor Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in Zwangsurlaub schicken, sollten sie prüfen, ob es nicht bessere Maßnahmen gibt, wie beispielsweise Überstundenabbau, Kurzarbeit oder Arbeitszeitverkürzung.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihren Urlaub selbst planen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie zum Beispiel bei dringenden betrieblichen Belangen oder saisonalen Betrieben. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen, muss jedoch mindestens sechs Monate vorher informieren.
Arbeitgeber dürfen jedoch nicht den ganzen Urlaub der Arbeitnehmer verplanen. Arbeitnehmer müssen mindestens zwei Fünftel ihres Urlaubs selbst planen können. Wird Zwangsurlaub angeordnet, wird er wie normaler Urlaub behandelt und vom Urlaubskonto abgezogen. Arbeitgeber dürfen freigegebenen Urlaub aber nicht streichen und keinen Urlaub aus dem kommenden Jahr nutzen, wenn der Zwangsurlaub die verbleibenden Urlaubstage des Arbeitnehmers übersteigt.
Arbeitnehmer haben jedoch ein Anrecht auf ihr vertraglich vereinbartes Gehalt während des Zwangsurlaubs. Auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit bekommen während des Urlaubs das volle Gehalt.
In jedem Fall sollten Arbeitgeber Alternativen zum Zwangsurlaub prüfen, bevor sie ihn anordnen. Hierzu zählen beispielsweise Überstundenabbau, Kurzarbeit oder Arbeitszeitverkürzung. Auch sollten Arbeitgeber sich immer an die gesetzlichen Vorgaben halten und den Betriebsrat sowie die Arbeitnehmer rechtzeitig informieren und einbeziehen.

Welche Alternativen gibt es zu Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber?
In Zeiten einer wirtschaftlichen Krise steht ein Unternehmen oft vor der Herausforderung, den Betrieb aufrechtzuerhalten und Entlassungen zu vermeiden. Ohne Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber gelingt ihnen das zum Beispiel, indem sie Überstunden abbauen oder Zeitarbeitskonten reduzieren. Dabei muss vorher allerdings die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden. Zeitarbeitskonten dürfen jedoch nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden, da sie für eine Auszeit vom Beruf oder den vorzeitigen Ruhestand vorgesehen sind.
Eine weitere Option ist die Kurzarbeit, die vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden kann. Hierbei arbeiten die Angestellten zehn Prozent weniger und erhalten entsprechend weniger Gehalt. Der Staat übernimmt dabei in der Regel 60 Prozent des Nettogehalts, bei Kindern im Haushalt sogar 67 Prozent. Auch hierbei ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Die Kürzung der Arbeitszeit kann ebenfalls eine Option sein, sofern dies in den Tarifverträgen geregelt ist. Fehlt eine entsprechende Klausel, ist die Zustimmung der Gewerkschaften, des Betriebsrats und der Arbeitnehmer erforderlich.
In Schieflage geratene Betriebe können ihre Kosten senken durch die Reduzierung von Zuschüssen und Gehaltszulagen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Hierbei ist der Tarifvertrag entscheidend: Falls eine Klausel existiert, die den Widerruf der Zuschläge aus wirtschaftlichen Gründen erlaubt, kann der Arbeitgeber die Maßnahme durchführen. Existiert jedoch keine entsprechende Formulierung, darf der Arbeitgeber die Zuschläge und Boni nicht verweigern. Dies gilt selbst dann, wenn der Betriebsrat zustimmt.
Was ist der Unterschied zwischen Zwangsurlaub und Betriebsferien?
Ein weiterer Begriff, der oft im Zusammenhang mit Zwangsurlaub genannt wird, sind Betriebsferien. Hierbei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, den Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schließen. Die Mitarbeiter haben in diesem Fall zwar auch Urlaub, dieser ist jedoch geplant und wird im Voraus angekündigt. Betriebsferien werden oft in Zeiten genommen, in denen wenig Arbeit anfällt, beispielsweise zwischen den Jahren oder während der Sommermonate.
Im Gegensatz dazu ist der Zwangsurlaub eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers, die er nur unter bestimmten Umständen treffen darf. Der Arbeitgeber kann nicht einfach entscheiden, dass alle Mitarbeiter einen Zwangsurlaub nehmen müssen, wenn dafür keine wichtigen betrieblichen Gründe vorliegen.